Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. 1. Unterabschnitt
4. 2. Unterabschnitt
4. 3. Unterabschnitt
5. Abschnitt
6. 1. Unterabschnitt
021 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
022 Ökodesign-Anforderungen
023 Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
024 CE-Kennzeichnung
025 Unterrichtung der Nutzer
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. 1. Unterabschnitt
9. 2. Unterabschnitt
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt: 6. 1. Unterabschnitt
Inhalt: Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
Paragraf: § 021
Kurztext: Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Text: (1) Der Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
a) sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen;
b) für sie eine Konformitätserklärung (§ 23) ausgestellt wurde;
c) sie die CE-Kennzeichnung (§ 24) tragen;
d) sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entsprechen.

(2) Wenn der Hersteller des Bauproduktes oder dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, so hat der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes sicherzustellen, dass
a) das in Verkehr gebrachte, auf dem Markt bereitgestellte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht,
b) für dieses Produkt die erforderliche Konformitätserklärung (§ 23) und die technische Dokumentation zur Verfügung steht,
c) dieses Produkt die CE-Kennzeichnung (§ 24) trägt sowie
d) dieses Produkt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entspricht.

(3) Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.