Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Mitgliedschaft des Landes
004 Aufgaben
005 Aufsicht
3. Abschnitt
4. 1. Unterabschnitt
4. 2. Unterabschnitt
4. 3. Unterabschnitt
5. Abschnitt
6. 1. Unterabschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. 1. Unterabschnitt
9. 2. Unterabschnitt
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik
Paragraf: § 004
Kurztext: Aufgaben
Text: Dem Österreichischen Institut für Bautechnik obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
a) die Erfüllung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle, als Produktinformationsstelle für Bauprodukte, als Registerführende Stelle sowie als Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen,
b) die Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde,
c) die Erlassung der Baustoffliste ÖA und ÖE,
d) die Erstattung von technischen Gutachten einschließlich der Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen (§ 28),
e) die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen,
f) die Koordinierung der Interessen des Landes Tirol im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler – insbesondere europäischer – technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch
1. die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene,
2. die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung,
3. die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen,
g) die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit,
h) die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten.