Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
023 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
024 Erschließung
025 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
026 Schutz vor Absturzunfällen
027 Schutz vor Anprallunfällen ...
028 Blitzschutz
029 Barrierefreiheit
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
Anlagen
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Technische Bauvorschriften 2016
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit
Paragraf: § 029
Kurztext: Barrierefreiheit
Text: (1) Gebäude oder Teile von Gebäuden,

a) die öffentlichen Zwecken dienen, wie der Unterbringung von Ämtern, Behörden und dergleichen,

b) die Bildungszwecken dienen, wie der Unterbringung von Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen und dergleichen,

c) in denen Handels- oder Dienstleistungsbetriebe, Geldinstitute, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen, Apotheken und dergleichen untergebracht sind,

d) in denen öffentliche Toiletten untergebracht sind,

e) die sonst allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden bestimmt sind,

f) die Wohnanlagen sind, ausgenommen Reihenhäuser,

müssen derart barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für die Besucher bzw. Kunden bestimmten Teile auch für Kinder sowie für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind.

(2) Abs. 1 gilt auch für sonstige bauliche Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.

(3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 müssen insbesondere

a) der Haupteingang oder, wenn dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und zu einer Verkürzung des Erschließungsweges führt, ein anderer Eingang barrierefrei erreichbar sein,

b) im Bereich von Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse möglichst vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch Rampen oder Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b auch solche nach § 2 Abs. 3 oder 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 zu überwinden oder auszugleichen,

c) Türen und Gänge die notwendigen Mindestbreiten aufweisen,

d) eine dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen vorhanden sein.

(4) Wohnungen in Wohnanlagen, ausgenommen Reihenhäuser, müssen nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaus geplant und ausgeführt sein.

(5) Für Gebäude zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 50 Gästebetten gilt Abs. 3 sinngemäß. Weiters muss zumindest ein Gästezimmer und ab jeweils weiteren 100 Gästebetten je ein weiteres Gästezimmer barrierefrei geplant und ausgeführt sein.