Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 26 Wiener Bauproduktegesetz 2013 – WBPG 2013, LGBl. für Wien Nr. 23/2014, wird verordnet:
Paragraf: § 002
Kurztext: Europäische Technische Bewertung,
Text: Bautechnische Zulassung

§ 2. Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte (§ 3 WBPG 2013) sowie als Zulassungsstelle (§ 15 WBPG 2013) von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden entsprechend dem Gebührenverzeichnis der Geschäftsordnung des OIB in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt:


Tabelle 1

GrundgebührGrundgebühr
in Euro

1.1 Erteilung einer Europäischen Technischen Bewertung730,--
1.2 Änderung einer Europäischen Technischen Bewertung435,--
1.3 Erteilung einer Bautechnischen Zulassung730,--
1.4 Verlängerung einer Bautechnischen Zulassung435,--



Tabelle 2

Sachbearbeitungsgebührin Euro pro angefangener Stunde Bearbeitungszeit durch einen Referenten des OIB

Stundensatz145,--