Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt I
Abschnitt II
004 Ziele
005 Prüfstellen zur Durchführung ...
006 Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste...
007 Prüfbereich der sicherheitstechnischen Prüfung
008 Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung ...
009 Abhilfemaßnahmen
Abschnitt III
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Abschnitt: Abschnitt II
Inhalt: Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
Paragraf: § 008
Kurztext: Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung ...
Text: ... und zu ergreifende Maßnahmen
Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen Schritten:
1. Der Betreiber hat eine Prüfstelle für Aufzüge mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung des Aufzuges zu betrauen. Die Prüfstelle für Aufzüge hat den sicherheitstechnischen Zustand des Aufzuges entsprechend der in § 7 angeführten Norm zu erheben (Beauftragung, Erhebung). Das Datum der Prüfung und der Name des Prüfers sind im Aufzugsbuch einzutragen.
2. Die Prüfstelle für Aufzüge hat einen Prüfbericht zu erstellen und darin insbesondere die Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen (Niedrig – Mittel – Hoch) aufzulisten, Vorschläge über Abhilfemaßnahmen aufzunehmen sowie die Fristen zu deren Durchführung festzulegen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber nachweislich auszuhändigen und von ihm im Aufzugsbuch zu hinterlegen (Bericht mit Maßnahmen).
3. Der Betreiber hat auf Grundlage des Prüfberichts die geeigneten Abhilfemaßnahmen entsprechend dem im Prüfbericht angeführten Zeitrahmen, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Aushändigung des Prüfberichts, zu planen und den Hebeanlagenprüfer über den Prüfbericht, die Planungsvorschau und die Planungsunterlagen nachweislich zu informieren (Abhilfemaßnahmen durch Betreiber).
4. Der Hebeanlagenprüfer hat die vom Betreiber vorgesehenen Abhilfemaßnahmen auf ihre Eignung in Bezug auf die im Prüfbericht festgestellten Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen zu prüfen. Sofern die Abhilfemaßnahmen vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen entsprechen, hat der Hebeanlagenprüfer dies schriftlich festzustellen und dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Entsprechen die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durch den Betreiber nicht vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen oder Fristen, sind diese durch die Prüfstelle für Aufzüge auf deren Tauglichkeit und Dringlichkeit zu prüfen. Wird diesen zugestimmt, ist der Prüfbericht dahingehend zu ergänzen und dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Kann den geplanten Maßnahmen seitens der Prüfstelle für Aufzüge nicht zugestimmt werden, ist dies im Prüfbericht unter Anführung der Gründe zu vermerken und dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
5. Nach der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen und vor Inbetriebnahme des Aufzuges hat eine Kontrolle über die dem Prüfbericht entsprechende und technisch ordnungsgemäße Ausführung durch einen Hebeanlagenprüfer zu erfolgen. Dieser hat einen entsprechenden Vermerk im Aufzugsbuch einzutragen. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Sinn des § 4 Abs. 2 des Tiroler Aufzugs.- und Hebeanlagengesetzes 2012 ist zusätzlich ein Prüfzeugnis auszustellen und gemäß § 5 Abs. 3 des Tiroler Aufzugs.- und Hebeanlagengesetzes 2012 der Behörde zu übermitteln.