Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
007 Aufzugsbuch, Anlagenbuch
008 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfungen
009 Prüfintervalle für die regelmäßigen Überprüfungen
010 Pflichten der Betreiberin/ des Betreibers
011 Betriebskontrolle
012 Befreiung von Personen
013 Mitteilungspflicht
014 Außerbetriebnahme, Sperre
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Betrieb und Instandhaltung
Paragraf: § 008
Kurztext: Regelmäßige und außerordentliche Überprüfungen
Text: (1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat die überwachungsbedürftige Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen.
(2) Mit dieser Überprüfung ist eine Inspektionsstelle schriftlich zu betrauen. Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Betrauung sowie jeden Wechsel der Inspektionsstelle der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird binnen sechs Monaten nach der ersten positiven Abnahmeprüfung keine Inspektionsstelle angezeigt, hat die Behörde auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers eine Inspektionsstelle mit der regelmäßigen Überprüfung zu betrauen. Im Fall ihrer vorübergehenden Verhinderung hat die Inspektionsstelle eine andere Inspektionsstelle mit der Überprüfung zu beauftragen.
(3) Die Inspektionsstelle hat die Hebeanlage zu überprüfen und über das Ergebnis eine Prüfbescheinigung zu erstellen.
(4) Werden Mängel oder Gebrechen festgestellt, ist die Frist für die Behebung aufzunehmen und der Betreiberin/dem Betreiber schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Betreiberin/Der Betreiber ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen fristgerecht zu beheben und der Inspektionsstelle zu melden.
(5) Werden die Mängel oder Gebrechen innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die Inspektionsstelle die Prüfbescheinigung an die Behörde zu übermitteln.
(6) Stellt die Inspektionsstelle fest, dass die Hebeanlage nicht betriebssicher ist, ist die Hebeanlage gemäß § 14 sofort außer Betrieb zu nehmen. Die Inspektionsstelle hat die Behörde unverzüglich schriftlich davon zu verständigen.
(7) Die Behörde kann auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers eine außerordentliche Überprüfung durch eine Inspektionsstelle anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist. Das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung hat die beauftragte Inspektionsstelle der Behörde in jedem Falle mitzuteilen.