Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Technische Anforderungen
004 Bewilligungsverfahren
005 Unterlagen für das Bewilligungsverfahren
006 Abnahmeprüfung
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
Paragraf: § 005
Kurztext: Unterlagen für das Bewilligungsverfahren
Text: (1) Dem schriftlichen Ansuchen auf Erteilung einer Bewilligung für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. die technische Beschreibung;
2. Pläne mit allen notwendigen Darstellungen samt Kotierung im Maßstab 1:50, sofern Einzelheiten dies erfordern in einer größeren Darstellung, gemäß folgender Aufzählung:
a) ein Lageplan über die Lage des Schachtes und der Hebeanlage, des Triebwerks- und Rollenraumes sowie deren ungehinderte Zugänge;
b) ein Grundriss des Schachtes und seiner unmittelbaren Umgebung in jedem Geschoss;
c) die Geschoßbezeichnungen des Gebäudes im Niveau der Haltestellen;
d) die Längsschnitte des Aufzuges und des Aufzugsschachtes;
e) die Grundrisse und Schnitte des Triebwerks- und Rollenraumes;
f) die Anordnung der Schutzräume im Schacht sowie die Lage der Wartungsflächen;
g) die Anordnung des Triebwerkes und der wesentlichen Anlagenteile;
h) die Lage der Vorrichtungen zur Notbefreiung (z. B. Handrad, Bremslüfthebel, Notablass, Bedienelemente des Notstromantriebes);
i) die Lüftungsöffnungen des Schachtes sowie des Triebwerks- und Rollenraumes und der Verlauf der Lüftungsführung inklusive der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen;
j) erforderlichenfalls Einrichtungen bezüglich der Barrierefreiheit des Aufzugs;
3. die durch den Aufzug auf Gebäudeteile wirkenden maximalen Kräfte und deren Ableitung in das Gebäude sowie die nach dem Stand der Technik ausreichende Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der vom Aufzug beanspruchten Gebäudeteile (statischer Nachweis);
4. Brandschutzkonzept;
5. Vorprüfungsgutachten einer Inspektionsstelle (§ 17), dass die gemäß Z. 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen vorliegen, weiters dass das Vorhaben den grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- und Brandschutzanforderungen sowie den technischen Anforderungen nach § 3 entspricht und gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 13 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 vorliegt;
(2) Kann aus den in Abs. 1 angeführten Unterlagen nicht beurteilt werden, ob die geplante überwachungsbedürftige Hebeanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, wie zum Beispiel über die Einhaltung des Schallschutzes, zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 1 sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen:
1. Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes;
2. Baubewilligungsbescheide oder Genehmigungen nach § 33 Steiermärkisches Baugesetz.
(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 1 angeführter Unterlagen absehen, wenn die sonstigen Unterlagen zur Beurteilung der geplanten Hebeanlage ausreichend sind.
(5) Sämtliche Pläne und Unterlagen sind von den
1. Bauwerbern,
2. den Grundeigentümern oder den Bauberechtigten und
3. den Verfassern der Unterlagen,
zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Befugte in Betracht.
(6) Auf jeder Unterlage muss der Kontrollvermerk der Inspektionsstelle angebracht sein.