Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Geltungsbereich
Paragraf: § 002
Kurztext: Begriffsbestimmungen
Text: (1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Abs. 2 Z. 1 bis Z. 6 definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und die in Abs. 2 Z. 7 definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
a) zur Personenbeförderung,
b) zur Personen- und Güterbeförderung oder
c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
Hebezeuge, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieses Gesetzes;
2. Hebeeinrichtung für Personen: ein Hebezeug, auf das die Kriterien der Z. 1 zutreffen, das jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s besitzt und für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;
3. Güteraufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die nicht im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
4. Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug (Z. 3), dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;
5. Fahrtreppe: ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt ist;
6. Hubtisch: unbeschadet Z.1, 2 oder Z. 3 – ein Hebezeug mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Gütern und/oder von Personen bestimmt ist und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt ist;
7. Fahrsteig: eine Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt ist;
8. Lastträger: der Teil einer Hebeanlage, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind;
9. Betreiberin/Betreiber: Eigentümerin/Eigentümer, Inhaberin/Inhaber oder die/der sonst Verfügungsberechtigte der Hebeanlage;
10. Sicherheitsbauteile für Aufzüge:
a) Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
b) Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern,
c) Geschwindigkeitsbegrenzer,
d) energiespeichernde Puffer mit nicht linearer Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung oder energieverzehrende Puffer,
e) Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden,
f) elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen;
11. Inverkehrbringen eines Aufzugs: der Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug der Benutzerin/dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt;
12. Inverkehrbringen von Hebeanlagen, die keine Aufzüge sind: die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;
13. Kraftbetrieben: jene Antriebsformen von Hebeanlagen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.