Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Geltungsbereich
Paragraf: § 001
Kurztext: Geltungsbereich
Text: (1) Dieses Gesetz regelt
1. den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen,
2. die Verbesserung der Sicherheit durch Einbau von Sicherheitsbauteilen und Beachtung von Grundsätzen bei einer wesentlichen Änderung an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und
3. die sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen einschließlich der Hebeeinrichtungen für Personen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die eine der Bundesgesetzgebung unterliegende Anlage darstellen oder Bestandteil einer solchen sind.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden.