Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
084 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
085 Strafbestimmungen
085a Verbindlicherklärung ...
086 Umgesetzte EU-Richtlinien
087 Übergangsbestimmungen
088 Inkrafttreten
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 3. Schlussbestimmungen
Inhalt: 3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Paragraf: § 085
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:
1. brandgefährliche Tätigkeiten gemäß § 7 nicht überwacht oder überwachen lässt,

2. Vorschriften gemäß §§ 8, 11 oder 12 nicht einhält,

3. einen Mangel oder Missstand gemäß §§ 10, 15 oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt,

4. Verbote oder Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 9 nicht beachtet,

5. einer Verpflichtung gemäß § 13 nicht nachkommt,

6. einer Verpflichtung gemäß § 16 nicht nachkommt,

7. die gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen oder Kehrungen weder zum Kehrtermin durchführen lässt, noch diese zu einem mit dem Rauchfangkehrer vereinbarten späteren Termin nachholen lässt,

8. entgegen einem Bescheid gemäß § 22 Abs. 1 eine Brandsicherheitswache nicht beistellen lässt,

9. die gemäß § 24 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Mittel zur Brand- und Gefahrenbekämpfung nicht bereithält,

10. entgegen einem Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 besondere Alarm- und Meldeanlagen nicht errichtet,

11. Verpflichtungen gemäß §§ 26 oder 27 Abs. 1 nicht nachkommt,

12. Anordnungen gemäß § 29 nicht Folge leistet,

13. Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten gemäß § 30 nicht durchführt,

14. die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst,

15. Dienstkleidung, Dienstgrade und das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anders als für Feuerwehrzwecke verwendet.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.