Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
078 Kosten der Feuerwehren
079 Kostenersatz
080 Berechnung der Kosten und Tarifordnung
081 Vorschreibung
082 Kostentragung bei Waldbränden
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 7. Kosten
Inhalt: 7. Teil
Kosten
Paragraf: § 080
Kurztext: Berechnung der Kosten und Tarifordnung
Text: (1) In den Fällen des § 79 Abs. 1, 3 und 4 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hiezu zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung.
(2) Durch Verordnung des Gemeinderates kann ein pauschaler Kostenersatz bestimmt werden. Dieser darf die in der Tarifordnung gemäß Abs. 3 bestimmten Höchstsätze nicht übersteigen.
(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 79 Abs. 5 die Höhe des Kostenersatzes nach Maßgabe des Abs. 1 in einer Tarifordnung zu bestimmen.
(4) Die Tarifordnung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung, die zu versagen ist, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(5) Die Tarifordnung ist im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der Landesregierung zu verlautbaren.