Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
070 Wahl des Feuerwehrkommandanten ...
071 Ernennung, Wahl und Enthebung ...
072 Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten,
073 Wahl der Feuerwehrviertelvertreter
074 Wahl der Ausschussvorsitzenden
075 Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten ...
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 4. 2. Wahl
Inhalt: 2. Abschnitt
Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter
Paragraf: § 070
Kurztext: Wahl des Feuerwehrkommandanten ...
Text: und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren

(1) Der Feuerwehrkommandant und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter sind in der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Die Wahlen sind vom Bürgermeister auszuschreiben, der auch den Vorsitz führt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder gemäß § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum Feuerwehrkommandanten und zu Feuerwehrkommandantstellvertretern dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden,

1. die im aktiven Dienst stehen,

2. eine mindestens dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen bei Neugründung, nachweisen können,

3. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

4. gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegt,

5. für die ein Wahlvorschlag aus dem Kreis der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und

6. die die in der NÖ Feuerwehrordnung für die Freiwilligen Feuerwehren vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder diese binnen zwei Jahren nach der ersten Wahl nachholen.

(3) Holt der Gewählte die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl nach, erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion.

(4) Ist ein Feuerwehrkommandant oder erster Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehr Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im NÖ Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.