Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
039 Bildung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren
040 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
041 Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr
042 Mannschaftsstand und Ausrüstung ...
043 (entfällt)
044 Verwaltungsgerichtsbarkeit
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 2. 1. Feuerwehren
Inhalt: 2. Teil
Feuerwehren
1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren
Paragraf: § 042
Kurztext: Mannschaftsstand und Ausrüstung ...
Text: ... der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr hat technisch so ausgerüstet zu sein und so viele Feuerwehrmitglieder aufzuweisen, dass sie unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Hilfseinrichtungen und Geräte die ihr durch dieses Gesetz zur Besorgung übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der geografischen Lage der Gemeinde, der Art der Bebauung, der verkehrsmäßigen Aufschließung und der Wasserversorgung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die technische Feuerwehrausrüstung und den Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr zu treffen.
(3) Die Landesregierung hat eine Richtlinie über die Förderung der Feuerwehrausrüstung zu erlassen.