Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
033 Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren
034 Aufgaben der Feuerwehren
035 Hilfeleistungspflicht
036 Einsatzleitung
037 Feuerwehrregister
038 Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung ...
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
Inhalt: 2. Hauptstück
Organisation des Feuerwehrwesens
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 034
Kurztext: Aufgaben der Feuerwehren
Text: (1) Aufgaben der Feuerwehren sind:

1. die Brandverhütung, der vorbeugende Brandschutz, die Brandbekämpfung sowie die Mitwirkung bei der Brandursachenermittlung,

2. die Verhinderung, Minderung oder Beseitigung sonstiger Gefahren gemäß § 3 Abs. 2.

(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder,

2. die Durchführung von Übungen,

3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,

4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft;

6. die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten und Leistungen.

(3) Die Feuerwehren sind auch berechtigt, außerhalb des Bundeslandes

1. an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen,

2. über Anforderung Hilfe zu leisten.

(4) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfsleistungen erbringen, für welche sie aufgrund ihrer Ausstattung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder geeignet ist.

(5) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1, 3 Z 2 und Abs. 4 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.