Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. 1. Unterabschnitt
2. 2. Unterabschnitt
2. 3. Unterabschnitt
2. 4. Unterabschnitt
2. 5. Unterabschnitt
2. 6. Unterabschnitt
2. Abschnitt
3. 2. Unterabschnitt
3. 3. Unterabschnitt
3. Abschnitt
4. 2. Unterabschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
052 Bereitstellung von Informationen
053 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
054 Strafbestimmungen
055 Umsetzungs- und Notifikationshinweise
056 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
057 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
Anlagen
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Schlussbestimmungen
Paragraf: § 056
Kurztext: In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Text: (1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des 6. auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 71/1978, 81/1981, 22/1983, 2/1991, 26/1994, 12/1995, 48/1996, 47/1999, 9/2001, 40 und 107/2003, 36, 64 und 65/2004, 66 und 90/2008, 31/2009, 32 und 107/2013, 38 und 76/2014 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 32/1983, 27/1991, 47/1995, 96/1999 und 119/1999 außer Kraft.
(2) Verordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Dieses Gesetz ist in baurechtlichen Verfahren anzuwenden, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingeleitet werden. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen.
(4) Die Umwidmung von Reserverauchfängen, die auf Grundlage des § 30 Abs 3 des bisher geltenden Bautechnikgesetzes errichtet worden sind, in regelmäßig benutzbare Rauchfänge ist unzulässig, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse (zB dichte Verbauung, ungünstige Luftströmungsverhältnisse) eine gestörte Ausbreitung der Verbrennungsgase zu erwarten ist oder dadurch sonst die Ziele der Luftreinhaltung im Sinn des § 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen beeinträchtigt werden würden. Sie dürfen nur zu den von der Baubehörde durch Verordnung oder im Einzelfall wegen Unbenutzbarkeit der Zentralheizungsanlage bestimmten Zeiten benutzt werden. Wer solche Reserverauchfänge unzulässigerweise benutzt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.