Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. 1. Unterabschnitt
2. 2. Unterabschnitt
2. 3. Unterabschnitt
2. 4. Unterabschnitt
027 Allgemeine Anforderung an die Nutzungssicherheit
028 Erschließung
029 VII. Inkrafttreten ab LGBl Nr 65/2004
030 Blitzschutz
031 Allgemeine Anforderung an die Barrierefreiheit
2. 5. Unterabschnitt
2. 6. Unterabschnitt
2. Abschnitt
3. 2. Unterabschnitt
3. 3. Unterabschnitt
3. Abschnitt
4. 2. Unterabschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Anlagen
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt: 2. 4. Unterabschnitt
Inhalt: Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit
Paragraf: § 028
Kurztext: Erschließung
Text: (1) Bauliche Anlagen sind so zu erschließen, dass sie entsprechend ihrem Verwendungszweck sicher zugänglich und benutzbar sind. Durchgangshöhen von Türen, Toren udgl sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benutzung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Sie sind entsprechend dem Verwendungszweck so zu bemessen und auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können. Wenn dies wegen des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen.
(3) Bauliche Anlagen mit
1. Aufenthaltsräumen mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen,
2. Garagen mit zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen oder
3. Garagen bzw Parkdecks mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen
müssen jedenfalls mit einem Aufzug ausgestattet sein, der alle Geschoße miteinander verbindet. Eine Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzuges besteht nicht für bauliche Anlagen mit drei oberirdischen Geschoßen und bis zu neun Wohn- und Geschäftseinheiten.