Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
3a. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
049 Begriffsbestimmungen für den 5. Abschnitt
050 Inspektion von Klimaanlagen
050a Inspektion von Heizungsanlagen
050b Kontrollsystem für Inspektionsbefunde
050c Systeme der Gebäudeautomatisierung
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauvorschriften
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Klimaanlagen, Heizungsanlagen und Systeme der Gebäudeautomatisierung
Paragraf: § 050a
Kurztext: Inspektion von Heizungsanlagen
Text: (1) Der Betreiber einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung über 70 kW, die mithilfe eines Wärmeerzeugers gemäß § 49 lit. n Nutzwärme erzeugen, ist verpflichtet, diese durch regelmäßige Inspektionen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Heizungsanlagen im Sinne des K-HeizG.

(2) Die Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen und berücksichtigt gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren. Wenn an der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen worden sind oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine wiederholte Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers erfolgen.

(3) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der Inspektion einen schriftlichen Inspektionsbefund auszustellen. Der Inspektionsbefund ist vom Betreiber aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Der Sachverständige darf die Daten des Inspektionsbefundes sowie Name und Adressdaten des Betreibers verarbeiten und hat diese Daten der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. In einer Datenbank für Inspektionsbefunde dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
a) die Daten des Inspektionsbefundes;
b) Name, Adress- und Kontaktdaten des Sachverständigen;
c) Name, Adress- und Kontaktdaten des Betreibers.
Die Landesregierung und die gemäß § 50b Abs. 2 betrauten Stellen dürfen diese Daten für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 50b verarbeiten.

(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er den Inspektionsbefund der Behörde zu übermitteln.

(6) Sachverständige für die regelmäßige Inspektion sind:
a) akkreditierte Stellen des einschlägigen Fachgebietes im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
b) Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes mit entsprechender Befugnis;
c) Ziviltechniker und technische Büros – Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis;
d) jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Heizungsanlagen und kombinierter Raumheizung- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW, die mithilfe eines Wärmeerzeugers gemäß § 49 lit. n Nutzwärme erzeugen, befugt sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.

(7) Von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
a) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 und 2 entstehen, gleichwertig sind.
b) Gebäude, die die Kriterien des § 50c erfüllen.