Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Allgemeines zum Gesetz
Anlage
I. Allgemeines
II. Ortsbildpflege
004 Verunstaltungsverbot
005 Ortsbildschutzverordnung
006 Bewilligungspflichtige Werbeanlagen und Werbungen
007 Bewilligungsdauer für Werbeanlage und Werbungen
007a Anzeigepflicht für nicht ortsfeste Plakatständer
008 Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen
009 Anzeigepflichtige Einfriedungen
010 Beseitigung
III. Organisation
IV. Schlußbestimmungen
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt: II. Ortsbildpflege
Inhalt: 
Paragraf: § 008
Kurztext: Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen
Text: (1) Die Gestaltung, das Anbringen und die Änderung einer am
Standort der Geschäfts- und Betriebsstätte anzubringenden
Bezeichnung derselben hat so zu erfolgen, daß das erhaltenswerte
Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch die Schaffung eines
erhaltenswerten Ortsbildes erschwert oder verhindert wird.

(2) Die Behörde hat auf Antrag desjenigen, der zur Anbringung der
Bezeichnung der Geschäfts- und Betriebsstätte verpflichtet ist,
festzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine Geschäfts- und
Betriebsstättenbezeichnung den Voraussetzungen des Abs 1
entspricht.

(3) Wurde ein Bescheid nach Abs 2 nicht erlassen, so hat die
Behörde das Recht, demjenigen, der zur Anbringung der Bezeichnung
der Geschäfts- und Betriebsstätte verpflichtet ist, die im
Interesse des Schutzes des Ortsbildes erforderlichen Änderungen
binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen.

(4) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im
Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes
erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1 Abs 1 Vorschriften für
die Gestaltung und die Art des Anbringens von Geschäfts- und
Betriebsstättenbezeichnungen (Abs 1) zu erlassen. Bei der Erlassung
der Vorschriften über die Gestaltung und die Art des Anbringens von
Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen ist sicherzustellen,
daß die gewerberechtlich vorgesehene Pflicht zur Anbringung dieser
Bezeichnungen jedenfalls erfüllt werden kann.