Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.Teil Parkeinrichtungen
3.Teil Betriebsvorschriften
4.Teil - Tankstellen
02 2.Abschnitt
026 1. Abschnitt - Allgemeines - Bewilligungspflicht
027 1. Abschnitt - Städtebauliche Vorschriften
028 1. Abschn. - Rücksicht auf d. Verkehrsverhältnisse
029 2. Abschnitt - Bauliche Anforderungen, Technische
03 3.Abschnitt
030 Abschnitt 2 - Lagerung und Leitung von Kraftstoff
031 2. Abschnitt - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
032 2. Abschnitt - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
033 2. Abschnitt - Oberirdische Lagerung brennbarer
034 2. Abschnitt - Lagerräume für brennbare Flüssigk.
035 2. Abschnitt - Lagerbehälter für brennbare Flüssig
036 2. Abschnitt - Rohrleitungen, Absperreinrichtungen
037 2. Abschnitt - Füllstellen für brennbare Flüssigk.
037 2. Abschnitt - Zapfsäulen und Kleinzapfgeräte für
039 3. Abschnitt - Betriebsbestimmungen
040 3. Abschnitt - Untersagung des Betriebes
041 3. Abschnitt - Erstmalige Überprüfung
042 3. Abschnitt - Regelmäßige Überprüfungen
043 3. Abschnitt - Berechtigte zur Durchführung von Üb
044 3. Abschnitt - Prüfbescheinigung
045 3. Abschnitt - Behebung von Mängeln
046 3. Abschnitt - Befüllen von Lagerbehältern
047 3. Abschnitt - Betanken von Kraftfahrzeugen
5.Teil Verpflichtende Schaffung von Stellplätzen
6.Teil - Ausgleichsabgabe
7.Teil - Strafbestimmungen
8.Teil - Behörden und Verfahren
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Garagengesetz 2008
Abschnitt: 4.Teil - Tankstellen
Inhalt: 
Paragraf: § 037
Kurztext: 2. Abschnitt - Füllstellen für brennbare Flüssigk.
Text: orig. Titel: Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten

(1) Füllstellen zur Befüllung von Lagerbehältern sind in Füllschränken oder Füllschächten anzuordnen und auf jener Liegenschaft einzurichten, auf der sich die Tankstelle befindet, wenn auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf der Liegenschaft für das Tankfahrzeug eine leichte und verkehrssichere Zu- und Abfahrt sichergestellt ist und das Tankfahrzeug zur Gänze auf die Liegenschaft einfahren kann.

(2) Füllstellen müssen von Kanaleinlauföffnungen mindestens 5 m entfernt sein. Sofern Füllstellen allgemein zugänglich sind, müssen sie versperrbar ausgeführt werden.

(3) Sind Füllschränke in der Gebäudewand angeordnet, so sind diese zum Gebäude hin als brandabschnittsbildende Wand auszugestalten, sofern sie nicht unmittelbar an den Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten grenzen. Unterhalb jedes Füllanschlusses ist eine flüssigkeitsdichte Auffangtasse anzuordnen.

(4) Füllschächte sind unter Bedachtnahme auf das unterschiedliche Dehnungsverhalten der eingesetzten Baustoffe flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig auszugestalten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Füllschächte auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft, auf der die Tankstelle situiert ist, eingebaut werden. Füllschächte sind tagwasserdicht abzudecken; bei Ausführung von Füllschächten in öffentlichen Verkehrsflächen sind die Abdeckungen rutschfest und flüssigkeitsdicht auszuführen.

(5) Füllschächte müssen mit festem, nicht brennbarem und leicht entfernbarem Füllmaterial ausgefüllt oder so ausgeführt sein, dass sich in ihnen keine explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische ansammeln können; dies gilt nicht, wenn sich in solchen Schächten ausschließlich Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II befinden.

(6) Bei den Füllanschlüssen sind Schilder über die abzufüllende brennbare Flüssigkeit und über das Vorhandensein einer Überfüllsicherung gut lesbar und haltbar anzubringen.