Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.Teil Parkeinrichtungen
3.Teil Betriebsvorschriften
017 1. Abschnitt - Pflichten des Betreibers
018 1. Abschnitt - Untersagung des Betriebes
019 1. Abschnitt - Verbot feuergefährlicher Handlungen
020 1. Abschnitt - Schutz vor Gesundheitsgefährdungen
021 2. Abschnitt - Betriebsvorschriften
022 2. Abschnitt - Pflichten des Betreibers
023 2. Abschnitt - Überprüfung
024 2. Abschnitt - Außerbetriebnahme und Sperre
025 2. Abschnitt - Prüfbuch
4.Teil - Tankstellen
5.Teil Verpflichtende Schaffung von Stellplätzen
6.Teil - Ausgleichsabgabe
7.Teil - Strafbestimmungen
8.Teil - Behörden und Verfahren
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Garagengesetz 2008
Abschnitt: 3.Teil Betriebsvorschriften
Inhalt: 3. Teil

Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Paragraf: § 019
Kurztext: 1. Abschnitt - Verbot feuergefährlicher Handlungen
Text: orig. Titel: Verbot feuergefährlicher Handlungen und Lagerungsverbote

(1) Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² auch vor der Einfahrt, haltbar anzuschlagen.

(2) In Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht gelagert werden:





leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe (zB Holz),




brennbare Flüssigkeiten und Gase mit Ausnahme der in Kraftstoffbehältern der Kraftfahrzeuge enthaltenen Menge.