Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Allgemeines zum Gesetz
Anlage
I. Allgemeines
II. Ortsbildpflege
004 Verunstaltungsverbot
005 Ortsbildschutzverordnung
006 Bewilligungspflichtige Werbeanlagen und Werbungen
007 Bewilligungsdauer für Werbeanlage und Werbungen
007a Anzeigepflicht für nicht ortsfeste Plakatständer
008 Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen
009 Anzeigepflichtige Einfriedungen
010 Beseitigung
III. Organisation
IV. Schlußbestimmungen
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt: II. Ortsbildpflege
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Ortsbildschutzverordnung
Text: (1) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches es einer Anzeige bedarf:



a)

das Aufstellen von Waren vor Geschäftslokalen;


b)

das Lagern oder Abstellen von Leergebinden, Kisten, Verpackungsmaterial u. ä.;


c)

der Anstrich von Außenwänden von Gebäuden;


d)

das Anbringen von Transparenten;


e)

das Anbringen von Leuchtschriften u. ä., sofern es sich nicht um Geschäfts- oder Betriebsstättenbezeichnungen handelt;


f)

das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten;


g)

das Verkleiden von Einfriedungen mit Schilf u. ä. oder die Anbringung von Schilf u. ä. anstelle von Einfriedungen;


h)

die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u. ä.;


i)

das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswägen


ausgenommen im Rahmen von Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen;


j)

das Abstellen von Wohnwägen in Vorgärten;


k)

das Anbringen von Ankündigungen, Aufschriften u. ä. auf


Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden sowie das Anbringen von Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. ä. auf Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden, soweit es sich nicht um eine künstlerische Gestaltung handelt;


l)

das nicht Dekorationszwecken dienende gänzliche oder


weitgehende Abdecken der Glasflächen von Schaufenstern, Geschäftstüren, Vitrinen, Schaukästen u. ä. durch Zeitungen, Packpapier u. ä. sowie ähnliche nicht der Gestaltung dienende Maßnahmen, die den Durchblick durch diese Glasflächen verhindern, ausgenommen während der Zeit der Auslagengestaltung oder baulicher Veränderungen.


(2) Wurden durch eine Verordnung nach Abs. 1 Maßnahmen für anzeigepflichtig erklärt, so gelten für das Verfahren für die Anzeigepflicht die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5. In den Fällen des Abs. 1 lit. h hat die Behörde die Ausführung auch dann zu untersagen, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.

(3) Zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern zulässig ist.