Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.Teil Parkeinrichtungen
003 1. Abschnitt - Allgemeines
004 1. Abschnitt - Städtebauliche Vorschriften
005 1. Abschn. Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse
006 2. Abschnitt - Anlagen zum Einstellen von
007 2. Abschnitt - Kraftbetriebene Türen und Tore
008 2. Abschnitt - Behindertenstellplätze
009 3. Abschnitt - Kraftbetriebene Parkeinrichtungen
010 3. Abschnitt - Unterlagen, Vorprüfung und Abnahmep
011 3. Abschnitt - ohne Titel
012 3. Abschnitt - ohne Titel
013 3. Abschnitt - Anzeige der Errichtung oder wesentl
014 3. Abschnitt - Zulässigkeit des Betriebes
015 3. Abschnitt - Berechtigte für die Durchführung vo
016 4. Abschnitt - Technische Bestimmungen
3.Teil Betriebsvorschriften
4.Teil - Tankstellen
5.Teil Verpflichtende Schaffung von Stellplätzen
6.Teil - Ausgleichsabgabe
7.Teil - Strafbestimmungen
8.Teil - Behörden und Verfahren
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Garagengesetz 2008
Abschnitt: 2.Teil Parkeinrichtungen
Inhalt: 2.Teil

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Paragraf: § 010
Kurztext: 3. Abschnitt - Unterlagen, Vorprüfung und Abnahmep
Text: orig. Titel: Unterlagen, Vorprüfung und Abnahmeprüfung

(1) Als Unterlagen für die Vorprüfung von automatischen Parksystemen, für die Abnahmeprüfung kraftbetriebener Parkeinrichtungen sowie für die Anzeige sind erforderlich:



1.

Plan der kraftbetriebenen Parkeinrichtung mit folgenden Darstellungen:


a)

die Lage der kraftbetriebenen Parkeinrichtung sowie der Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche;


b)

die durch den Betrieb der kraftbetriebenen Parkeinrichtung auf das Bauwerk ausgeübten Einwirkungen;


2.

Beschreibung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung:


a)

die Adresse des Aufstellungsortes;


b)

die Einsatzbedingungen;


c)

der Typ der kraftbetriebenen Parkeinrichtung, die Art der Benützung, die Antriebsart, die Nennlast der Lastaufnahmemittel;


d)

der Montagebetrieb für die Errichtung oder Änderung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung;


e)

das Baujahr und die Anlagennummer;


f)

die Anzahl der Stellplätze;


g)

die Baustoffe der Umwehrung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung;


h)

die Art des Triebwerkes (Aggregates), der Tragmittel und der Steuerung;


i)

die Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass die kraftbetriebene Parkeinrichtung dem Stand der Technik entspricht (zB Einhaltung von technischen Normen beziehungsweise von grundlegenden Sicherheitsanforderungen);


3.

statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch den Betrieb der kraftbetriebenen Parkeinrichtung auf das Bauwerk ausgeübten Einwirkungen oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem oder einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.


(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind



1.

vom Verfasser oder der Verfasserin und


2.

vom befugten Errichter oder der befugten Errichterin der kraftbetriebenen Parkeinrichtung oder vom Montagebetrieb (Berechtigten)


zu unterfertigen.


(3) Bei der wesentlichen Änderung einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.