Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Allgemeines zum Gesetz
Anlage
I. Allgemeines
II. Ortsbildpflege
004 Verunstaltungsverbot
005 Ortsbildschutzverordnung
006 Bewilligungspflichtige Werbeanlagen und Werbungen
007 Bewilligungsdauer für Werbeanlage und Werbungen
007a Anzeigepflicht für nicht ortsfeste Plakatständer
008 Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen
009 Anzeigepflichtige Einfriedungen
010 Beseitigung
III. Organisation
IV. Schlußbestimmungen
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt: II. Ortsbildpflege
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Verunstaltungsverbot
Text: (1) Verunstaltungen des Ortsbereiches sind verboten. Als Verunstaltung gilt insbesondere:



a)

das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb von hiezu bewilligten Flächen;


b)

die Herbeiführung des Zustandes der Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege;


c)

das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen (§ 6).


(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b gelten für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur insoweit, als nicht Maßnahmen nach § 44 K-BO 1996 über die Instandsetzung anzuordnen sind.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 lit. c sind ausgenommen:



a)

die amtlichen und die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen;


b)

ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirchtage u. dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden oder über die dem Veranstalter ein Verfügungsrecht zusteht, angebracht werden, längstens bis zu einem Zeitraum von einer Woche nach dem angekündigten Ereignis;


c)

die Werbung in Geschäftsauslagen, Schaufenstern und Vitrinen.