Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2018
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Bundeseigene Gebäude, Anwendung von Verordnungen
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitzabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Anlagentechnische Erfordernisse
3. Ergänzende Anforderungen
006 Allgemeine Bestimmungen über Gasrohrleitungen
007 Rohrleitungen in Räumen
008 Gasgeräte
009 Heizraum
010 Brandschutzmaßnahmen
011 Abnahmeprüfung von Erdgasanlagen
012 Abnahmeprüfung von Flüssiggasanlagen
013 Wiederkehrende Überprüfungen von Erdgasanlagen
014 Wiederkehrende Überprüfungen von Flüssiggasanlagen
4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen
5. Schlussbestimmungen
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsfl...
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2016
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Tirol: Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 202
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
Abschnitt: 3. Ergänzende Anforderungen
Inhalt: 3. Abschnitt

Ergänzende Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen
Paragraf: § 009
Kurztext: Heizraum
Text: (1) Gasgeräte, die Teil einer Zentralheizungsanlage sind, mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie gasbetriebene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des Abs. 2 einzubauen. Dies gilt auch, wenn

a) die Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistungen mehrerer Gasverbrauchsgeräte und Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe in Summe mehr als 50 kW betragen und diese gleichzeitig betrieben werden können,

b) nach den maßgebenden bautechnischen Vorschriften ein Heizraum aufgrund des besonderen Verwendungszweckes von Gebäuden unabhängig von der Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage erforderlich ist.

(2) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass die Gasanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann. Für die Ausgestaltung von Heizräumen gilt Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie G K32 (für Erdgasanlagen) bzw. Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie F G32 (für Flüssiggasanlagen) mit der Maßgabe, dass auch bei raumluftunabhängigen Gasgeräten (Bauart C) ab einer Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistung der installierten Gasverbrauchsgeräte von 50 kW zumindest eine Lüftungsöffnung mit einem Mindestquerschnitt von 75 cm² herzustellen ist. In Heizräumen für erdgasbetriebene Feuerungsanlagen ist zumindest eine Lüftungsöffnung möglichst in Deckennähe herzustellen. Für Heizräume in denen flüssiggasbetriebene Feuerungsanlagen aufgestellt werden, sind hinsichtlich der Raumlüftung zudem die Forderungen des § 95 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 einzuhalten.