Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bewilligungspflichtige Gasanlagen
III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
IV. Errichtung, Betrieb und Instandhaltung
V. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
026 Voraussetzungen, behördliche Aufsicht
027 Prüfbericht, sonstige Nachweise
028 Konformitätsnachweisverfahren
029 Konformitätskennzeichnung
030 Technische Dokumentation
031 Typenschild
VI. Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
VII. Behörden-, Straf-, Übergangsbestimmungen
Anlagen
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt: V. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Inhalt: 5. Abschnitt

Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf: § 030
Kurztext: Technische Dokumentation
Text: (1) Kleinfeuerungen ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten:
a) die Betriebsvorschriften,

b) die Art des Nachweises der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade unter Anführung der benannten Stelle, die nach § 27 Abs. 1 den Prüfbericht erstellt oder nach § 28 die Baumusterprüfung durchgeführt hat, sowie die Nummer und das Datum des Prüfberichtes bzw. des Konformitätsnachweises,

c) die Emissionswerte und Wirkungsgrade,

d) bei händisch beschickten Kleinfeuerungen gegebenenfalls den Hinweis, dass diese nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden dürfen,

e) bei Bauteilen von Kleinfeuerungen die Bezeichnung der Brenner oder Kessel, mit denen sie unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade kombiniert werden können.

(2) Der Betreiber der Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.