Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bewilligungspflichtige Gasanlagen
III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
IV. Errichtung, Betrieb und Instandhaltung
V. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
026 Voraussetzungen, behördliche Aufsicht
027 Prüfbericht, sonstige Nachweise
028 Konformitätsnachweisverfahren
029 Konformitätskennzeichnung
030 Technische Dokumentation
031 Typenschild
VI. Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
VII. Behörden-, Straf-, Übergangsbestimmungen
Anlagen
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt: V. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Inhalt: 5. Abschnitt

Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf: § 027
Kurztext: Prüfbericht, sonstige Nachweise
Text: (1) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 ist, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, durch den Prüfbericht einer zugelassenen Stelle nachzuweisen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass das beschriebene Heizgerät diese Anforderungen erfüllt, zu enthalten.

(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade ist unter den im Anhang 4 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.

(3) Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis der jeweiligen Serie.

(4) Wird die Ausstellung eines Prüfberichtes von zwei zugelassenen Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers des Heizgerätes oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 eingehalten werden. Eine Entscheidung, mit der die Einhaltung dieser Anforderungen festgestellt wird, gilt als Prüfbericht.

(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 als erbracht, wenn derjenige, der das Heizgerät in Verkehr bringt,
a) in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Anlage, die für die Erfüllung der Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3 wesentlich sind, mit denen einer Anlage übereinstimmen, für die ein Prüfbericht vorliegt, oder
b) in der technischen Dokumentation unter Zugrundelegung der Berechnung und des Bauplanes der Anlage bestätigt, dass diese einer für die Planung und den Bau solcher Anlagen als geeignet anerkannten technischen Richtlinie entspricht; eine technische Richtlinie erfüllt diese Voraussetzung, wenn Untersuchungen einer zugelassenen Stelle ergeben haben, dass gemäß dieser Richtlinie geplante und gesetzte Anlagen den Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3 entsprechen.