Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bewilligungspflichtige Gasanlagen
III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
011 Abnahmeprüfungen
011a Registrierung
011b Inbetriebnahme
012 Rechte und Pflichten der Gasversorgungsunternehmen
013 Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften
014 Wiederkehrende Überprüfungen
015 Einfache und umfassende Überprüfung
015a Pflichten des Betreibers
016 Inspektion von Zentralheizungsanlagen
017 Außerordentliche Überprüfung
018 Kontinuierliche Überwachung
019 Aufgaben der Überwachungsstelle
020 Datensammlung
021 Behebung von Mängeln
022 Außerbetriebnahme von Anlagen
023 Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung
IV. Errichtung, Betrieb und Instandhaltung
V. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
VI. Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
VII. Behörden-, Straf-, Übergangsbestimmungen
Anlagen
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt: III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
Inhalt: 3. Abschnitt

Abnahme, Überprüfung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a
Paragraf: § 023
Kurztext: Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung
Text: und Beseitigung von Anlagen

(1) Die Behörde hat, soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, dem Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a deren Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn

a) die Anlage entgegen § 11b in Betrieb genommen wurde,

b) einem Auftrag nach § 21 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde oder

c) die Anlage entgegen dem § 22 betrieben wird.

(2) Werden in einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a Z 2 andere als die aufgrund der Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brenn- bzw. Kraftstoffe gelagert, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage die Beseitigung dieser Brenn- bzw. Kraftstoffe aufzutragen und ihm gleichzeitig den Betrieb der dazugehörigen Anlage zu untersagen.

(3) Die Behörde hat eine Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Betreibers der Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Anlagen außer Betrieb setzen, unzulässig gelagerte Brenn- bzw. Kraftstoffe beseitigen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiterhin erforderlich sind.

(5) Liegen Mängel im Sinn des § 21 Abs. 1 vor, deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage die Beseitigung der Anlage oder der entsprechenden Teile der Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.