Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bewilligungspflichtige Gasanlagen
III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
011 Abnahmeprüfungen
011a Registrierung
011b Inbetriebnahme
012 Rechte und Pflichten der Gasversorgungsunternehmen
013 Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften
014 Wiederkehrende Überprüfungen
015 Einfache und umfassende Überprüfung
015a Pflichten des Betreibers
016 Inspektion von Zentralheizungsanlagen
017 Außerordentliche Überprüfung
018 Kontinuierliche Überwachung
019 Aufgaben der Überwachungsstelle
020 Datensammlung
021 Behebung von Mängeln
022 Außerbetriebnahme von Anlagen
023 Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung
IV. Errichtung, Betrieb und Instandhaltung
V. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
VI. Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
VII. Behörden-, Straf-, Übergangsbestimmungen
Anlagen
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt: III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
Inhalt: 3. Abschnitt

Abnahme, Überprüfung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a
Paragraf: § 014
Kurztext: Wiederkehrende Überprüfungen
Text: (1) Der Betreiber einer Anlage hat, sofern in einer Verordnung nach Abs. 8 nicht abweichende Fristen festgelegt sind,
a) Gasanlagen spätestens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung entsprechen;
b) automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen genügen;
c) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach Maßgabe des § 15 wiederkehrend einer einfachen bzw. umfassenden Prüfung unterziehen zu lassen;
d) bei Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l die Funktionsfähigkeit der Überwachungseinrichtung (Überfüllsicherung) und im Fall, dass der Brennstofflagerbehälter im Erdreich verlegt ist, weiters die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle sechs Jahre, überprüfen zu lassen; ist ein solcher Brennstofflagerbehälter mit einer Flüssigkeitsleckwarneinrichtung ausgestattet, so ist die Anlage davon abweichend entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung überprüfen zu lassen;
e) Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des § 16 unterziehen zu lassen.

(2) Zur Durchführung der Überprüfungen sind berechtigt:
a) hinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. a, b, d und e sowie hinsichtlich der einfachen Überprüfung der Anlagen nach Abs. 1 lit. c die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1, hinsichtlich der Gasanlagen überdies Gasversorgungsunternehmen, denen Prüfberechtigte nach § 32 Abs. 1 lit. e zur Verfügung stehen,
b) hinsichtlich der umfassenden Überprüfung der Anlagen nach Abs. 1 lit. c die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1 lit. a bis d und f

(3) Die Prüfberechtigten nach Abs. 2 haben das Ergebnis der nach Abs. 1 durchgeführten Überprüfung
a) hinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. a, b und d in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,
b) hinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. c
1. im Fall einer einfachen Prüfung in einem dem mit Verordnung nach Abs. 8 jeweils vorgeschriebenen Vordruck entsprechenden Prüfbericht,
2. im Fall einer umfassenden Prüfung in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,
c) hinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. e in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Inspektionsbericht, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v. H. bezogen auf die Gebäudegesamtheizlast betragen, zu dokumentieren sind,
einzutragen.

(4) Ergeben sich bei der Überprüfung Mängel, so sind diese unter Setzung einer angemessenen, der Art des Mangels entsprechenden, höchstens jedoch achtwöchigen Frist für deren Behebung gleichfalls in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Bei emissionstechnischen Mängeln von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW verlängert sich die Frist, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann,
a) auf höchstens ein Jahr, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
b) auf höchstens drei Jahre, wenn
1. die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 v. H. und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 v. H. überschritten werden und
2. für die Sanierung die Anlage diese ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.
Bei emissionstechnischen Mängeln von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW und von Verbrennungskraftmaschinen sind die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden. Bei emissionstechnischen Mängeln von mittelgroßen Feuerungsanlagen und mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen, die eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort zur Folge haben, ist der Betrieb der mittelgroßen Anlage auszusetzen, bis die Emissionsgrenzwerte wieder eingehalten werden.

(5) Die Eintragungen nach den Abs. 3 und 4 sind vom Prüfberechtigten unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Der Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen, von diesem bei der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, ist der Prüf- bzw. Inspektionsbericht diesem beizulegen.

(6) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so haben die Prüfberechtigten nach Abs. 2 die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich und gegebenenfalls das Gasversorgungsunternehmen auf geeignete Weise davon zu verständigen. Der Betreiber der Anlage hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.

(7) Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen Mängel festgestellt, die eine Überschreitung der durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge haben, so sind diese von den Prüfberechtigten in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Die Behörde ist schriftlich darüber zu verständigen.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen zu erlassen. Dabei ist jedenfalls für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke die Verwendung bestimmter Vordrucke vorzuschreiben. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei diesen Überprüfungen anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen festgelegt, die Verwendung weiterer Vordrucke vorgeschrieben und die Überprüfungsfristen, soweit dies im Hinblick auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage vertretbar bzw. erforderlich ist, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes verlängert bzw. verkürzt werden.