Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
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Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Abschnitt
III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
010 Lagerung flüssiger Brennstoffe in Gebäuden
011 Heizöllagerräume
012 Oberirdische Lagerung flüssiger Brennstoffe
013 Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern
014 Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter
015 Ausrüstung der Lagerbehälter
016 Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen
017 Heizölvorwärmung
018 Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen
III. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Anlagen
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Abschnitt: III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt

Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

1. Unterabschnitt

Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe
Paragraf: § 016
Kurztext: Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen
Text: (1) Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen und ihre Dichtungen müssen gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und dicht bleiben.

(2) Kunststoffleitungen dürfen nur im Zusammenhang mit Kunststoffbehältern verwendet werden. Sie dürfen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen nur innerhalb der Auffangwanne verlegt werden. Füllanschlüsse sind jedenfalls aus Metall auszuführen.

(3) Bewegliche Leitungen müssen sichtbar verlegt werden. Ihre Länge darf 1,5 m nicht übersteigen.

(4) Im Erdreich verlegte und andere nicht sichtbar verlegte Leitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen sind in einem korrosionsbeständigen dichten Schutzrohr zu verlegen. Der Zwischenraum zwischen Rohrleitung und Schutzrohr ist durch eine geprüfte Leckwarneinrichtung zu überwachen oder es ist das Schutzrohr abfallend zu einem öldichten Kontrollschacht oder zu einem Raum mit öldichtem Boden zu verlegen.

(5) Rohrleitungsanschlüsse an den Lagerbehältern sind so auszuführen, dass sie gelöst werden können und keine unzulässigen Spannungen verursachen.

(6) Füllleitungen sind so zu verlegen, dass sie sich nach dem Füllen automatisch in den Lagerbehälter entleeren. Weiters sind Füllleitungen mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei im Erdreich verlegten Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen im Domschacht nur zulässig, wenn dieser flüssigkeitsdicht ausgeführt ist.

(7) Die Entnahmeleitung zwischen Lagerbehälter und Brenner darf bei Heizungsanlagen, die mit Heizöl „extra leicht“ betrieben werden, nur als Einrohrsystem ohne Rücklaufleitung ausgeführt werden.

(8) Entnahmeleitungen sind in die Lagerbehälter von oben einzuführen und mit einem Fußventil auszustatten, das erst durch die Saugwirkung der Brenner bzw. Förderpumpen angehoben werden kann. Dies gilt nicht für beheizte Lagerbehälter, wenn die Entnahmestelle durch eine Vorkopfkammer, einen Schacht und dergleichen zugänglich ist und die Entnahmeleitung zum Brenner nicht unter dem statischen Druck des Heizöls im Lagerbehälter steht.

(9) Entnahmeleitungen, aus denen bei einem technischen Gebrechen Heizöl ausfließen kann, müssen händisch absperrbar sein. Die Absperrvorrichtungen sind unmittelbar am Lagerbehälter bzw. Zwischenbehälter anzuordnen. Sie dürfen nicht in die bewegliche Anschlussleitung zum Brenner eingebaut werden.

(10) Rücklaufleitungen dürfen mit dem Behälterinhalt nur in Verbindung stehen, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall ist die Heberwirkung durch den Einbau eines Rückschlagventiles beim Eintritt in den Behälter auszuschalten, die Leitung unmittelbar unter dem Brenner absperrbar einzurichten und die Absperrung gegen unbefugte Betätigung ausreichend zu sichern. Bei Heizungsanlagen mit mehreren Lagerbehältern ist durch automatische Verriegelungen sicherzustellen, dass der Rücklauf jeweils nur in jenen Behälter möglich ist, aus dem Heizöl entnommen wird.

(11) Ölführende Leitungen, die unter Druck stehen, sind mit einer Sicherheitseinrichtung zu versehen, die bei Leitungsgebrechen die Heizölfördereinrichtungen automatisch abschaltet.

(12) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Sie sind gegen das Eindringen von Wasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so zu legen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündung der Lüftungsleitung muss sich mindestens 50 cm über dem Füllanschluss bzw. über dem höchstzulässigen Ölspiegel im Lagerbehälter befinden. Der Innendurchmesser der Lüftungsleitung muss mindestens gleich dem Innendurchmesser der Füllleitung des Behälters sein. Dies gilt nicht für Serienprodukte mit vorgefertigten Füll- und Lüftungsleitungen bzw. mit vorgegebenen Anschlussstutzen.

(13) Die Lüftungsleitung von Zwischenbehältern ist als nicht absperrbare Überlaufleitung in den Lagerbehälter herzustellen. Sie muss mindestens den gleichen Innendurchmesser wie die Entnahmeleitung aufweisen und, wenn der Zwischenbehälter mit einer Ölvorwärmung ausgestattet ist, beheizbar ausgeführt sein.

(14) Alle ölführenden Rohrleitungen aus Metall einschließlich der Armaturen sind mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit 2 bar, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Dabei darf die Rohrleitung nicht an den Lagerbehälter angeschlossen sein. Bei anderen Leitungsmaterialien ist die Dichtheitsprüfung nach den Vorschriften des Herstellers durchzuführen.