Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil
3. Teil
019 1. Abschnitt: Allg. zur örtlichen Raumordnung
020 Beratung und Zweckzuschüsse
021 2. Abschnitt: Örtliches Entwicklungskonzept
022 Inhalt des örtl. Entwicklungskonzepts
023 Gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept
024 Verfahren zur Erlassung und Änderung
024a Vereinfachtes Verfahren bei Änderung
025 3. Abschnitt - Flächenwidmungsplan
026 Inhalt des Flächenwidmungsplans
026a Vorbehaltsflächen
027 Tierhaltungsbetriebe
028 Bauland
029 Baulandart
030 Baugebiete
031 Einkaufszentren
032 Verkehrsflächen
033 Freiland
034 Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik
035 Privatwirtschaftliche Maßnahmen
036 Bebauungsfrist
037 Vorbehaltsflächen
038 Verfahren zur Erlassung und Änderung eines FlWiPl
039 Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines FlWiPl
040 Bebauungsplanung
041 Inhalt der Bebauungsplanung
042 5. Abschnitt - Fortführung
042a Neu gebildete Gemeinden und Gebietsänderungen
043 6. Abschnitt - Kosten und Entschädigung
044 Entschädigung
4. Teil
5. Teil
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt: 3. Teil
Inhalt: örtliche Raumordnung
Paragraf: § 042a
Kurztext: Neu gebildete Gemeinden und Gebietsänderungen
Text: (1) Gemäß §§ 8, 9 oder 10 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 neu gebildete Gemeinden haben ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 21) und einen Flächenwidmungsplan (§ 25) zu erstellen.

(2) Die Verfahren gemäß §§ 24 und 38 sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen.

(3) Werden Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 in den neu gebildeten Gemeinden wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.

(4) Werden in Gemeinden, die von einer Gebietsänderung gemäß §§ 7 und 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 betroffen sind und nicht zu bestehen aufgehört haben, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung, die sich auf das angegliederte Gebiet beziehen, wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz ebenso nicht anzuwenden.

(5) Das Recht, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung im Falle von Gebietsänderungen gemäß §§ 7 bis 9 und § 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung zu setzen, obliegt dem jeweils zuständigen Gemeindeorgan.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020