Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II.1. Allgemeine bautechnische Anforderungen
II.2. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
II.3. Brandschutz
II.4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
II.6. Schallschutz
II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
III. Besondere Bauvorschriften
IV. Normen und Richtlinien
V. Bauerleichterungen
VI.1. Begriffsbestimmungen
VI.2. Bereitstellung v. Bauprodukten a. d. Markt
VI.3. Techn. Bewertungsstelle/Produktinfostelle
VI.4. Bauprodukte ohne techn. Spezifikation
VI.5. Bauprodukte mit techn. Spezifikationen
VI.6. Sonstige Bauprodukte
VI.7. Bautechnische Zulassung
068 Bautechnische Zulassung
069 Zulassungsstelle
070 Ergänzende Bestimmungen
071 §71 - §74 entfallen
VI.8. Marktüberwachung von Bauprodukten
VI.9. Allgemeine Bestimmungen
VII. Behörden, Übergangs- u. Schlussbestimmungen
Anlagen
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt: VI.7. Bautechnische Zulassung
Inhalt: 7. Abschnitt
Bautechnische Zulassung
Paragraf: § 068
Kurztext: Bautechnische Zulassung
Text: (1) Die Herstellerin oder der Hersteller eines Bauprodukts oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle (§ 69) eine Bautechnische Zulassung beantragen:


1.


das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;

2.


für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA (§ 60) erfasst;

3.


das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;

4.


für das Bauprodukt ist in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 66) eine Bautechnische Zulassung vorgesehen;

5.


es handelt sich um ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

Über den Antrag ist mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Die zur Beurteilung des Bauprodukts erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produkts, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produkts, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts erforderlich sind, sind von der Herstellerin oder vom Hersteller, von ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(3) Der Antrag ist weiters mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauprodukts ist die Bautechnische Zulassung zu erteilen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:


1.


eine technische Beschreibung des Bauprodukts einschließlich der Leistungsmerkmale;

2.


Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauprodukts und der Produktion;

3.


Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts.

Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 65 und 66), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen Zulassung sind von der antragstellenden Partei zu tragen.

(8) Bautechnische Zulassungen, die auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes erteilt werden, sind anzuerkennen.



(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)