Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV - Abschnitt A
Teil IV - Abschnitt B
Teil IV - Abschnitt C
Teil IV - Abschnitt D
Teil IV - Abschnitt E
Teil IV - Abschnitt F
Teil V
Teil VI - Abschnitt A
Teil VI - Abschnitt B
Teil VI - Abschnitt C
035 Mindestausstattung
036 Lagerung in Gebäuden
037 Unterirdische Lagerung
038 Lagerung im Freien
039 Leitungen
040 Absperr- und Sicherheitseinrichtungen
041 Aufschriften
042 Prüfungen, Befunde
Teil VII
Anlagen
Teil IV - Abschnitt G
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt: Teil VI - Abschnitt C
Inhalt: Teil VI
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Abschnitt C
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV
Paragraf: § 038
Kurztext: Lagerung im Freien
Text: (1) Lagerbehälter im Freien sind

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standsicher aufzustellen und




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doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß § 61 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten.


(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von

















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50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen,




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5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen,




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10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen




einzuhalten.