Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
IIa. Abschnitt
014a Aufsichtsorgane
014b Stellung gegenüber der Behörde
III. Abschnitt
Anlagen
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Abschnitt: IIa. Abschnitt
Inhalt: 
Paragraf: § 014a
Kurztext: Aufsichtsorgane
Text: für straßenpolizeiliche Überwachungen

(1) Die Landesregierung darf Organe der Straßenaufsicht bestellen, die von der zuständigen Straßenpolizeibehörde zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen. Soweit dies zur Gewährleistung eines ausreichenden Standes an Kenntnissen und Tätigkeiten (Abs. 2) erforderlich ist, hat die Bestellung unter Bedingungen oder befristet zu erfolgen.

(2) Die zu Bestellenden müssen über die für die jeweilige Tätigkeit als Organ der Straßenaufsicht notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen sowie mit den ihnen übertragenen Aufgaben der betreffenden Straßenaufsicht vertraut sein. Wenn dies zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß dem ersten Satz erforderlich ist, hat die Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine eingehende Befragung des zu Bestellenden zu überprüfen.

(3) Bei Personen, die in einem anderen Bundesland als Organe der Straßenaufsicht bestellt sind, ist ein Nachweis gemäß Abs. 2 nicht zu erbringen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen im anderen Bundesland im Wesentlichen den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen.

(4) Die §§ 8 Abs. 2, 3 und 6, 9 Abs. 2, 3 und 5 und 10 Abs. 1 und 3 sowie hinsichtlich des Dienstausweises § 10 Abs. 2 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung tritt.

(5) Das Organ der Straßenaufsicht ist von seiner Funktion zu entheben, wenn

1. eine der im § 8 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt;

2. das Organ der Straßenaufsicht schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt, insbesondere, wenn derartige Pflichtverletzungen § 14b Abs. 1 oder § 14b Abs. 2 erster Satz betreffen;

3. das Organ der Straßenaufsicht ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

4. die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Organe der Straßenaufsicht wegfällt.

(6) Die Landesregierung darf über die nach Abs. 1 bestellten Organe der Straßenaufsicht personenbezogene Daten über deren Adresse, Wirkungsbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung automationsunterstützt verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten dürfen zum Zweck der Handhabung der Verkehrspolizei an die zuständige Straßenbehörde übermittelt werden. Im Falle des Erlöschens der Bestellung sind die personenbezogenen Daten jeweils zu löschen.

(7) Wenn die Bestellung zum Organ der Straßenaufsicht nach dem 1. März 2020 und vor dem 1. Mai 2020 abgelaufen ist oder abläuft, gelten die betreffenden Personen von Gesetzes wegen als Organe der Straßenaufsicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 als wiederbestellt. Bedingungen gemäß Abs. 1 letzter Satz bleiben für die Dauer der Wiederbestellung aufrecht. Abs. 5 ist bis zum Ende der Wiederbestellungsfrist auch für den Fall anzuwenden, dass eine Person gegenüber der Landesregierung mitteilt, auf die weitere Ausübung seiner Organstellung zu verzichten.