Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
013 Ausgleich für fehlende Garagen und Stellplätze
014 Ausgleichsabgabe
IIa. Abschnitt
III. Abschnitt
Anlagen
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: 
Paragraf: § 014
Kurztext: Ausgleichsabgabe
Text: (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, als Ersatz für jene
Stellplätze oder Garagen, die infolge der örtlichen Gegebenheiten
bei Vorhaben im Sinne des § 13 Abs 1 nicht errichtet werden können,
durch Beschluß des Gemeinderates je Stellplatz oder Garage eine
Ausgleichsabgabe bis zu der im Abs 3 festgelegten Höhe zu erheben.

(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat durch
Verordnung festzulegen. Die Sätze sind für Stellplätze einspuriger
und mehrspuriger Kraftfahrzeuge gesondert festzulegen. Zufahrtswege
haben außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Ausgleichsabgabe ist so zu bestimmen, daß je Stellplatz
oder Garage die ortsüblichen durchschnittlichen Kosten für die
Errichtung eines Stellplatzes (bei Stellplätzen für mehrspurige
Kraftfahrzeuge unter Zugrundelegung eines Flächenausmaßes von 2,30
x 5,00 m) nicht überschritten werden.