Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
013 Ausgleich für fehlende Garagen und Stellplätze
014 Ausgleichsabgabe
IIa. Abschnitt
III. Abschnitt
Anlagen
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: 
Paragraf: § 013
Kurztext: Ausgleich für fehlende Garagen und Stellplätze
Text: (1) Ist es


a)
bei Vorhaben nach § 6 lit a der Kärntner Bauordnung 1996, in ihrer jeweils geltenden Fassung, bei geschlossener Bauweise oder

b)
bei Vorhaben nach § 6 lit b oder c der Kärntner Bauordnung 1996, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht möglich, sämtliche der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage erforderlichen Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten, so kann die Baubehörde in den Auflagen zur Baubewilligung festlegen, wie viele Garagen oder Stellplätze tatsächlich zu errichten sind und für wie viele eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist.




(2) Die Baubehörde hat bei der Festlegung im Sinne des Abs 1 darauf zu achten, daß möglichst viele der erforderlichen Garagen oder Stellplätze, nach Möglichkeit aber wenigstens ein Fünftel davon, tatsächlich errichtet werden.



(3) Der Inhaber der Baubewilligung ist verpflichtet, die von der Gemeinde mittels Bescheid vorzuschreibende Ausgleichsabgabe im Sinne des Abs 1 zu entrichten.