Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Geltungsbereich
002 Parkgebühr
003 Kundmachung
004 Höhe der Parkgebühr
005 Abgabenschuldner, Auskunftspflichten
006 Entrichtung der Parkgebühr
007 Anrainer
008 Aufsichtsorgane für den ruhenden Verkehr
009 Bestellung, Angelobung, Erlöschen der Bestellung
010 Dienstabzeichen, Dienstausweis
011 Befugnisse
012 Verweisungen
II. Abschnitt
IIa. Abschnitt
III. Abschnitt
Anlagen
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: 
Paragraf: § 010
Kurztext: Dienstabzeichen, Dienstausweis
Text: (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls den Schild des Landeswappens sowie die Inschrift „Aufsichtsorgan für den Straßenverkehr“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:


a)
den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes und

b)
den Schild des Landeswappens, die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat.