Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Geltungsbereich
002 Parkgebühr
003 Kundmachung
004 Höhe der Parkgebühr
005 Abgabenschuldner, Auskunftspflichten
006 Entrichtung der Parkgebühr
007 Anrainer
008 Aufsichtsorgane für den ruhenden Verkehr
009 Bestellung, Angelobung, Erlöschen der Bestellung
010 Dienstabzeichen, Dienstausweis
011 Befugnisse
012 Verweisungen
II. Abschnitt
IIa. Abschnitt
III. Abschnitt
Anlagen
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: 
Paragraf: § 009
Kurztext: Bestellung, Angelobung, Erlöschen der Bestellung
Text: (1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen
Bescheid zu erfolgen.

(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die
gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
a) dem Tod,
b) dem Widerruf der Bestellung oder
c) dem Verzicht auf das Amt.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum
Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
a) die Notwendigkeit der Unterstützung der
Bezirksverwaltungsbehörde durch das Aufsichtsorgan nach § 8 Abs 1
wegfällt,
b) eine der im § 8 Abs 2 Z. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen
nachträglich wegfällt,
c) das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten
verletzt,
d) das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der
öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
e) die Gemeinde den Widerruf beantragt.

(5) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten, der Verzicht
ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu
erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der
Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht
ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.