Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
I. Baurecht - A) Allgemeines
I. Baurecht - B) Bauplatzgestaltung
I. Baurecht - C) Bauvorhaben
I. Baurecht - D) Bewilligungsverfahren
I. Baurecht - E) Bauausführung
I. Baurecht - F) Überprüfung des Bauzustandes
I. Baurecht - G) Strafbestimmungen
I. Baurecht - H) Abgaben
II. Bautechnik - A) Anforderungen ...
II. Bautechnik - B) Anordnung ...
II. Bautechnik - C) Heizung
II. Bautechnik - D) Anlagen und Geländeänderung
063 Herstellung von Abstellanlagen*
064 Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kraftfahrzeug
065 Abstellanlagen für Fahrräder*
066 Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze
066a Photovoltaikanlagen
067 Veränderung der Höhenlage des Geländes*
068 Abbruch von Bauwerken
III. Umgesetzte EU-Richtlinien, ...
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bauordnung 2014
Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und Geländeänderung
Inhalt: D) Anlagen und Geländeänderung
Paragraf: § 068
Kurztext: Abbruch von Bauwerken
Text: (1) Der Abbruch von Bauwerken muss so erfolgen, dass die Standsicherheit
- des angrenzenden Geländes,
- eines allenfalls anschließenden Bauwerks und
- einer allenfalls anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche
nicht gefährdet wird.


(2) Beim Abbruch von Bauwerken müssen
- Versorgungsleitungen (z. B. Wasser, Strom, Gas) abgesichert,
- Entsorgungsleitungen (z. B. Kanal) abgeschlossen und
- Senkgruben oder Hauskläranlagen abgetragen oder gereinigt und mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt
werden.


(3) Kellerdecken müssen abgebrochen und die Kellerräume mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt und verdichtet werden, wenn

- sich die Bauwerke innerhalb von Straßenfluchtlinien befinden oder
- dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen zu vermeiden.


(4) Wände und Fundamente von Bauwerken müssen abgetragen werden,
und zwar
- auf dem innerhalb von Straßenfluchtlinien liegenden Teil eines Grundstücks bis 50 cm
- auf anderen Teilen eines Grundstücks bis 25 cm
unter das angrenzende Gelände.


(5) Bleiben im Fall des Abbruchs Mauern und Mauerteile stehen, die nicht verputzt sind, so sind diese vom Eigentümer des Bauwerks umgehend zu verputzen, wenn diese nicht witterungsbeständig ausgeführt sind. Der Verputz ist so wie an den übrigen Mauern des Bauwerks auszuführen. Kommt der Eigentümer des Bauwerks dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde unter Gewährung einer angemessenen Frist diese Verpflichtung aufzutragen.