Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
Artikel 1, Abschnitt I
Artikel 1, Abschnitt II
Artikel 1, Abschnitt III
005 Verwendung v. Bauprodukten ohne techn. Spezifik.
006 Baustoffliste ÖA
007 Produktregistrierung
008 Verfahren der Registrierung
009 Registrierungsstelle und registerführende Stelle
010 Einbauzeichen ÜA
Artikel 1, Abschnitt IV
Artikel 1, Abschnitt V
Artikel 1, Abschnitt VI
Artikel 1, Abschnitt VII
Artikel 1, Abschnitt VIII
Artikel 1, Abschnitt IX, 1. Unterabschnitt
Artikel 1, Abschnitt IX, 2. Unterabschnitt
Artikel 1, Abschnitt X
Artikel 1, Abschnitt XI
Artikel 2: In-Kraft-Treten
Artikel 3: Notifizierung
Anhänge
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt: Artikel 1, Abschnitt III
Inhalt: III. Abschnitt

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf: § 006
Kurztext: Baustoffliste ÖA
Text: § 6. (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA nach Maßgabe des Abs. 2 durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

















1.


die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder




2.


das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.


(3) Weiters können festgelegt werden:

















1.


der Verwendungszweck;




2.


Klassen und Stufen;




3.


die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 7);




4.


Maßnahmen nach Abs. 4.


(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

















1.


die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;




2.


die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.


(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.