Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
1. Baurechtliche Vorschriften
001 Einteilung der Kanäle
002 Verpflichtung zur Einleitung
003 Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe
004 (entfällt)
005 Herstellung und Instandhaltung der Kanäle
006 Stärkere Beanspruchung des Straßenkanals
2. Gebührenrechtliche Vorschriften
3. Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Abschnitt: 1. Baurechtliche Vorschriften
Inhalt: I. ABSCHNITT

Baurechtliche Vorschriften
Paragraf: § 006
Kurztext: Stärkere Beanspruchung des Straßenkanals
Text: § 6. (1) Eine über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende dauernde Beanspruchung des Kanales, durch die die ungehinderte Ableitung der Regen- oder Schmutzwässer des zugehörigen Einzugsgebietes oder der Kanalbetrieb beeinträchtigt werden kann, ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Die Bewilligung ist an die zur Gewährleistung eines ungestörten Kanalbetriebes erforderlichen Auflagen zu knüpfen; sie ist, wenn solche nicht ausreichen, zu versagen.

(2) Außer der Kanaleinmündungsgebühr sind die Kosten für die infolge einer stärkeren dauernden Beanspruchung erforderlich werdende Ausgestaltung der Anlagen zu bezahlen. Auf mehrere Verpflichtete sind die Kosten nach dem Verhältnis der Beanspruchung aufzuteilen.