Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
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Oberösterreich
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Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
1. Baurechtliche Vorschriften
001 Einteilung der Kanäle
002 Verpflichtung zur Einleitung
003 Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe
004 (entfällt)
005 Herstellung und Instandhaltung der Kanäle
006 Stärkere Beanspruchung des Straßenkanals
2. Gebührenrechtliche Vorschriften
3. Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Abschnitt: 1. Baurechtliche Vorschriften
Inhalt: I. ABSCHNITT

Baurechtliche Vorschriften
Paragraf: § 002
Kurztext: Verpflichtung zur Einleitung
Text: (1) Sofern der Bebauungsplan nicht anderes festlegt, müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist; bei Baulosen gelten Flächen, die im Gartensiedlungsgebiet liegen, nicht als andere Liegenschaft und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird. Sobald die Verpflichtung zur Einmündung erfüllt ist, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung der Schmutzwässer zu beseitigen.
(2) Für Baulichkeiten auf sonstigen bebauten Flächen, deren Außenkante von einem Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist, hat die Behörde die Einleitung der Schmutzwässer in den Straßenkanal und die Beseitigung eventuell bestehenden Anlagen zur Ableitung solcher Abwässer
a)
bei Neu- oder Umbauten bescheidmäßig zu verlangen, sofern auf Grund der Nutzung mit dem Anfall von Abwässern zu rechnen ist.
b)
bei Bestandsobjekten bescheidmäßig zu verlangen, sofern dadurch für den Verpflichteten bzw. die Verpflichtete kein unzumutbarer bzw. unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.
(3) Die Behörde hat auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Schmutzwässern nach Abs. 1 oder 2 zu bewilligen, wenn die Ausnahme im Interesse eines ordnungsgemäßen Kanalbetriebes zweckmäßig erscheint oder die Verwendung der Schmutzwässer für Düngezwecke in landwirtschaftlichen Betrieben erfolgen soll und überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit von Personen, nicht entgegenstehen. Die Ausnahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihren Ausspruch fortgefallen sind. Die Ableitung aller Schmutz- und Regenwässer von den anliegenden Grundstücken auf Verkehrsflächen ist verboten.
(4) Einmündungen, die nicht auf Grund einer Verpflichtung nach Absatz 1 oder 2 oder nicht dauerhaft erfolgen, bedürfen der Zustimmung der Stadt Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff, die berechtigt ist, für nicht dauerhafte Einmündungen ein Entgelt zu fordern sowie zwecks Feststellung der Einleitungsmenge die Anbringung einer Messeinrichtung zu verlangen.
Schlagworte
Kanal, Vorheriger SuchbegriffKanalanlagen, Einmündungsgebühren, Straßenkanal, Regenwasser, Schmutzwasser, Mischwasser, Fäkalien, Gebühren