Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
1. Baurechtliche Vorschriften
001 Einteilung der Kanäle
002 Verpflichtung zur Einleitung
003 Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe
004 (entfällt)
005 Herstellung und Instandhaltung der Kanäle
006 Stärkere Beanspruchung des Straßenkanals
2. Gebührenrechtliche Vorschriften
3. Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Abschnitt: 1. Baurechtliche Vorschriften
Inhalt: I. ABSCHNITT

Baurechtliche Vorschriften
Paragraf: § 001
Kurztext: Einteilung der Kanäle
Text: (1) Die Straßenkanäle sind:
a)
Mischwasserkanäle,
b)
Teilmischwasserkanäle,
c)
Schmutzwasserkanäle,
d)
Regenwasserkanäle,
e)
Teilregenwasserkanäle.
(2) Die Mischwasserkanäle sind zur gemeinsamen Ableitung aller Abwässer, das sind Schmutz- und Regenwässer, bestimmt (Mischsystem). Die Teilmischwasserkanäle sind zur Ableitung von Schmutzwässern und Regenwässern von Verkehrsflächen bestimmt (Teilmischsystem). Die Schmutzwasserkanäle dienen nur zur Ableitung von Schmutzwässern einschließlich von Fäkalien und unschädlichen (§ 3) Abfallstoffen, die Regenwasserkanäle nur zur Ableitung von Regenwässern, das sind Niederschläge aller Art, und von reinen Wässern (Trennsystem). Schmutzwasserkanäle und Regenwasserkanäle können jedoch in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden. Teilregenwasserkanäle dienen ausschließlich zur Ableitung der Regenwässer von Verkehrsflächen. Teilregenwasserkanäle und Schmutzwasserkanäle können ebenfalls in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden (Teiltrennsystem).
(3) In die Kanäle dürfen andere Stoffe als jene, zu deren Ableitung sie bestimmt sind, nur mit besonderer Zustimmung des Kanalnetzbetreibers unter den von ihm festgelegten Bedingungen eingeleitet werden.
Schlagworte
Kanal, Vorheriger SuchbegriffKanalanlagen, Einmündungsgebühren, Straßenkanal, Regenwasser, Schmutzwasser, Mischwasser, Fäkalien, Gebühren