Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.2 Brandschutz
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
2.5 Schallschutz
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
040 Begriffsbestimmungen
040a Allgemeine Anforderungen
041 OIB-Richtlinie 6
041a Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
041b Nutzung erneuerbarer Energien
041c Gebäudetechnische Systeme
041d Bewertung und Dokumentation
042 Energieausweis bei starkem Publikumsverkehr
042a Elektromobilität
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
4. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
5. Ausnahmen
6. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
7. Schlussbestimmungen
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung
Abschnitt: 2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
Inhalt: 2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

6. Unterabschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Paragraf: § 041a
Kurztext: Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
Text: 
BauteilU-Wert [W/m²K]
StandardKleinfläche1
1WÄNDE gegen Außenluft0,300,40
2WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume0,300,40
3WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) sowie gegen Garagen
0,60
4WÄNDE erdberührt
0,40
5WÄNDE (Trennwände) zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten
0,90
6WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen
0,50
7WÄNDE (Zwischenwände) innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten
-
8TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft2,3<7td>
1,40
8aVERTIKALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2
1,70
8bHORIZONTALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2
2,00
9DACHFLÄCHENFENSTER und sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft2,5
1,70
10TRANSPARENTE BAUTEILE vertikal gegen unbeheizte Gebäudeteile4
2,50
11TÜREN unverglast, gegen Außenluft6
1,70
12TÜREN unverglast, gegen unbeheizte Gebäudeteile6
1,70
13TORE Rolltore, Sektionaltore u.dgl. gegen Außenluft7
2,50
14INNENTÜREN
2,50
15DECKEN und DACHSCHRÄGEN jeweils gegen Außenluft und gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt)
0,20
0,30
16DECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile
0,40
17DECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten
0,90
18DECKEN innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten
-
19DECKEN über Außenluft (z.B. über Durchfahrten, Parkdecks)
0,20
0,30
20DECKEN gegen Garagen
0,30
21BÖDEN erdberührt
0,40

1 Die Anforderungen an kleinflächige Bauteile dürfen angewendet werden, wenn die Summe dieser Bauteilflächen 50 m² sowie 10 % der konditionierten Hüllfläche nicht überschreitet. Unbeschadet dessen ist Punkt 4.8 der OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.

2 Für Fenster und Dachflächenfenster ist für den Nachweis des U-Wertes das Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m anzuwenden, für Fenstertüren und verglaste Türen das Maß von 1,48 m x 2,18 m.

3 Zu den transparenten Bauteilen zählen Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und sonstige transparente Bauteile.

4 Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symmetrieebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind.

5 Die definierte Anforderung bezieht sich auf die senkrechte Einbausituation, eine Umrechnung auf den tatsächlichen Einbauwinkel in Bezug auf die Anforderungserfüllung des U-Wertes muss nicht vorgenommen werden.

6 Für Türen ist das Prüfnormmaß 1,23 m x 2,18 m anzuwenden.

7 Für Tore ist das Prüfnormmaß 2,00 m x 2,18 m anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021