Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.2 Brandschutz
005 Allgemeine Anforderungen
006 Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
007 Ausbreitung von Feuer und Rauch
008 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
009 Flucht- und Rettungswege
010 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten
011 OIB-Richtlinien 2, 2.1, 2.2 und 2.3
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
2.5 Schallschutz
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
4. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
5. Ausnahmen
6. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
7. Schlussbestimmungen
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung
Abschnitt: 2.2 Brandschutz
Inhalt: 2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

2. Unterabschnitt
Brandschutz
Paragraf: § 008
Kurztext: Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
Text: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.

(2) Die Außenwände von Bauwerken mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 15 m² müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere Bauwerke wirksam eingeschränkt oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der jeweiligen Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Dies gilt nicht, wenn die Bauwerke einen entsprechenden Abstand zur Grundstücksgrenze und zu Bauwerken auf demselben Grundstück aufweisen oder wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf bestehende Bauwerke auf angrenzenden Grundstücken nicht zu erwarten ist. Dabei sind auch Bauvorhaben zu berücksichtigen, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt.

(3) Dacheindeckungen bzw. Bedachungen müssen so ausgeführt sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer wirksam eingeschränkt wird.

(4) Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgaupen und ähnlichen Dachaufbauten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass im Brandfall ein Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke wirksam eingeschränkt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016