Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
3.2 Bauprodukte mit harmonisierter techn. Spezifik
3.3 Sonstige Bauprodukte
4. Bautechnische Zulassung
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6. Ergänzende Bestimmungen
7.1 Marktüberwachung - allgemeine Bestimmungen
7.2 Erg. f. energieverbrauchsrelev. BP
027 Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten*
028 Konformitätsvermutung bei Bauprodukten,*
029 Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde*
030 Freier Warenverkehr
8. Produktinformationsstelle
9. Schlussbestimmungen
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 7.2 Erg. f. energieverbrauchsrelev. BP
Inhalt: 7. Abschnitt
Marktüberwachung

2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante
Bauprodukte
Paragraf: § 028
Kurztext: Konformitätsvermutung bei Bauprodukten,*
Text: *für die Ökodesign-Anforderungen gelten

(1) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in § 20 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen (§ 18) entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen (§ 18) entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist davon auszugehen, dass es den Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 18) gelten, von einer Organisation entworfen,
a) die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
b) die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage V der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt.

(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde (§§ 25 und 27) nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021