Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
3.2 Bauprodukte mit harmonisierter techn. Spezifik
3.3 Sonstige Bauprodukte
4. Bautechnische Zulassung
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6. Ergänzende Bestimmungen
7.1 Marktüberwachung - allgemeine Bestimmungen
7.2 Erg. f. energieverbrauchsrelev. BP
027 Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten*
028 Konformitätsvermutung bei Bauprodukten,*
029 Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde*
030 Freier Warenverkehr
8. Produktinformationsstelle
9. Schlussbestimmungen
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 7.2 Erg. f. energieverbrauchsrelev. BP
Inhalt: 7. Abschnitt
Marktüberwachung

2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante
Bauprodukte
Paragraf: § 027
Kurztext: Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten*
Text: *Bauprodukten

(1) Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen des V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde (§ 25).

(2) Die Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte (§ 25 Abs. 1) ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
a) in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 5. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 18), durchzuführen,
b) von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, und
c) Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 5. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 18), zu unterziehen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern, Verbraucherinnen und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.

(4) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 18) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021