Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
3.2 Bauprodukte mit harmonisierter techn. Spezifik
3.3 Sonstige Bauprodukte
4. Bautechnische Zulassung
5. Abschnitt
016 Anwendungsbereich
017 Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme
018 Ökodesign-Anforderungen
019 Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
020 CE-Kennzeichnung
021 Aufklärung
6. Abschnitt
6. Ergänzende Bestimmungen
7.1 Marktüberwachung - allgemeine Bestimmungen
7.2 Erg. f. energieverbrauchsrelev. BP
8. Produktinformationsstelle
9. Schlussbestimmungen
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: 5. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen
und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich
Paragraf: § 017
Kurztext: Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme
Text: (1) Ein Hersteller oder eine Herstellerin darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 18) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
a) sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 18) entsprechen;
b) für sie eine EU-Konformitätserklärung (§ 19) ausgestellt wurde; und
c) sie die CE-Kennzeichnung (§ 20) tragen.

(2) Der Importeur oder die Importeurin eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 18) gelten, muss
a) sicherstellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 18) entspricht und die CE-Kennzeichnung (§ 20) trägt und
b) für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (§ 19) und die technische Dokumentation zur Verfügung stellen.
Diese Verpflichtungen der Importeure und Importeurinnen gelten, sofern der Hersteller oder die Herstellerin des Bauprodukts bzw. deren Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist.

(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu zeigen, die den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis c oder 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c oder 2 vorliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2021