Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
3.2 Bauprodukte mit harmonisierter techn. Spezifik
3.3 Sonstige Bauprodukte
4. Bautechnische Zulassung
5. Abschnitt
016 Anwendungsbereich
017 Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme
018 Ökodesign-Anforderungen
019 Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
020 CE-Kennzeichnung
021 Aufklärung
6. Abschnitt
6. Ergänzende Bestimmungen
7.1 Marktüberwachung - allgemeine Bestimmungen
7.2 Erg. f. energieverbrauchsrelev. BP
8. Produktinformationsstelle
9. Schlussbestimmungen
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: 5. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen
und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich
Paragraf: § 016
Kurztext: Anwendungsbereich
Text: (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Hersteller, Importeure, Lieferanten und Händler bzw. Herstellerinnen, Importeurinnen, Lieferantinnen und Händlerinnen von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz in Vorarlberg.

(3) Ein Bauprodukt ist energieverbrauchsrelevant, wenn seine Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst; dies gilt auch für Teile, die zum Einbau in ein unter diesen Abschnitt fallendes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind oder als Einzelteil für Endverbraucher und Endverbraucherinnen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.

(4) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts werden Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021