Bauproduktegesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 3/2014
Zuletzt:
LGBl.Nr. 4/2022
Abschnitt:
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
Inhalt:
3. Abschnitt: Verwendung von Bauprodukten
1. Unterabschnitt: Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
§ 009
Kurztext:
Registrierungsstelle, registerführende Stelle
Text:
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten nach § 7 betrauen (Registrierungsstelle). Es muss sich bei dieser Stelle um einen Rechtsträger handeln, der mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder steht. Der § 34 gilt sinngemäß.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.