Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
004 Anwendungsbereich
005 Anforderungen für die Verwendung
006 Baustoffliste ÖA
007 Produktregistrierung
008 Verfahren der Registrierung
009 Registrierungsstelle, registerführende Stelle
010 Einbauzeichen ÜA
3.2 Bauprodukte mit harmonisierter techn. Spezifik
3.3 Sonstige Bauprodukte
4. Bautechnische Zulassung
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6. Ergänzende Bestimmungen
7.1 Marktüberwachung - allgemeine Bestimmungen
7.2 Erg. f. energieverbrauchsrelev. BP
8. Produktinformationsstelle
9. Schlussbestimmungen
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
Inhalt: 3. Abschnitt: Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt: Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf: § 010
Kurztext: Einbauzeichen ÜA
Text: (1) Das Einbauzeichen nach diesem Gesetz ist das Zeichen ÜA entsprechend dem Anhang zu Art. 17 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl.Nr. 18/2013.

(2) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung nach § 7 vor, so ist der Hersteller oder die Herstellerin berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA entsprechend dem im Abs. 1 genannten Anhang am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.

(3) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2021