Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
016 Inverkehrbringen und Errichten ...
017 Konformitätsnachweisverfahren
018 Zugelassene Stellen
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Anlagen
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagengesetz
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Zulassung von Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe
Paragraf: § 016
Kurztext: Inverkehrbringen und Errichten ...
Text: ... von Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe

(1) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren Bauteile, mit Ausnahme von Zentralheizgeräten, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind.

(2) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
1. die Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes erfüllen und
2. die Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte nach dem Unionsrecht, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung oder der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, einhalten.

(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte nach Abs. 2 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 17) und die CE-Kennzeichnung (§ 19) zu erbringen.